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Anhang II
Zweiter Abschnitt.
Umwandlung von Kommanditgesellschaften auf Aktien.
s 13.
Ffuf die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien finden die Dor-
schriften des Ersten Abschnitts entsprechende Anwendung. Der Beschluß der General-
versammlung bedarf auch der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, die
gerichtlich oder notariell beurkundet werden muß.
Dritter Abschnitt.
Umwandlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
5 14.
FAuf die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter haftung finden die
Dorschriften des Ersten Abschnitts entsprechende Anwendung. Die Umwandlung kann
aur in einer Gesellschafterversammlung und nur mit Zustimmung aller Gesellschafter
beschlossen werden. Der Beschluß sowie die Zustimmung der nicht erschienenen Gesell-
schafter muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden.
Dierter Abschnitt.
Strafvorschrift.
515
Der den Vorschriften der 5 7 Abs. 1, Abs. 2, Absj. a4 Sat 2, 83 8 bs. 2 zuwider-
handelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft.
SsSchlußbestimmung.
8 16.
Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes er⸗
forderlichen Rechts- und Derwaltungsvorschriften. Soweit er es zur Erreichung des
Zwecks des Gesetzes für erforderlich hält, insbesondere um in anderen als den im
z511 bezeichneten Zällen die Umwandlung zu erleichtern, kann er allgemeine Vor—
schriften ergäünzenden und abweichenden Inhalts treffen.