5—
I3
Anhang II.
Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften.
vVom S. Juli 1934. RGBl. J S. 569.
Um in geeigneten Sällen die Abkehr von
verantwortung des Unternehmers zu erleichtern,
Besetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
monymen Kapitalformen zur Eigen-
hat die Reichsregierung das folgende
5 1.
(1) Eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Ge—
jellschaft mit beschränkter haftung kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
in eine offene Handelsgesellschaft, in eine Kommanditgesellschaft oder in der Weise
umgewandelt werden, daß ihr Dermögen unter KUusschluß der Ciquidation auf den
alleinigen Gesellschafter übertragen wird.
(2) Die Dorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Umwand-
lung von Gesellschaften, die nach dem 1. Juli 1934 entstanden sind. Die Umwandlung
kann nur bis zum 31. Dezember 1936 beschlossen werden.
Erster Abschnitt.
Umwandlung von Abtiengesellschaften.
. Umwandlung durch Uebertragung des Dermögens auf eine bestehende offene
handelsgesellschaft.
52.
Die Generalversammlung einer Astiengesellschaft kann die Uebertragung des
Dermögens auf eine offene Handelsgesellschaft beschließen, wenn sich alle Aktien in
der Hand der offenen Handelsgesellschaft befinden (Umwandlung); eines besonderen
deräußerungsvertrages bedarf es nicht.
53.
Der Dorstand der Aktiengesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung in das
zandelsregister anzumelden. Der RAnmeldung sind eine Ausfertigung des Protokolls
and die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz beizufügen.
5 4.
Mit der Eintragung geht das Dermögen der Uskttengesellschaft einschließlich der
schulden auf die offene handelsgesellschaft über. Die Aktiengesellschaft ist damit auf-
gelöst. Einer besonderen Eintragung der Auflösung bedarf es nicht.
5 5.
(1) Mit der Auflösung der Aktiengesellschaft erlischt die Sirma.
(2) Führt die offene handgelsgesellschaft das von der Aktiengesellschaft betriebene
A
deutenden Zusaß beifügen. Die Dorschriften des 8 22 des Handelsgesetzbuches finden keine
Anwendung.
86.
Den Gläubigern der Axktiengesellschaft, die sich binnen sechs Monaten nach der
zekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister
zu diesem Zwecke melden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung ver-
langen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses
Kecht hinzuweisen.
5 7.
(1) Die geschäftsführenden Gesellschafter der offenen
das Dermögen der Aktiengesellichaft getrennt zu verwalten.
handelsgesellschaft daben