Full text: Bilanzrecht im Saarland

Wortlaut hGEB. 88 260 2610 
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VI. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen. 
(2) Der Reingewinn oder Reinverlust des Jahres ist am Schlusse der Bilanz 
ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Derlustvortrage gesondert auszuweisen. 
(3) Beim Anlagevermögen und bei den Beteiligungen sind die auf die einzelnen 
Posten entfallenden Zu. und EAbgänge gesondert aufzuführen. Die Derrechnung von 
Forderungen mit Derbindlichkeiten ist unzulässig; Entsprechendes gilt für Grundstücks- 
rechte und belastungen, denen eine persönliche Sorderung nicht zugrunde liegt. Die 
Zeträge der Keservefonds, der Rückstelungen und der Wertberichtigungsposten dürfen 
nicht unter den Derbindlichkeiten der Gesellschaft aufgeführt werden. Fallen Sor- 
derungen oder Derbindlichkeiten unter mehrere Posten, so ist bei dem Posten, unter 
dem sie ausgewiesen werden, die Mitzugehörigkeit zu den anderen Posten zu ver— 
merken, soweit dies zur klaren und Üübersichtlichen Bilanzierung erforderlich ist. Der 
Besellschaft gehörige eigene Aktien dürfen nicht unter anderen Posten aufgeführt werden. 
—AI 
Derbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und 
Sarantieverträgen sind, auch soweit ihnen gleichwertige 
überstehen, in voller höhe in der Bilanz zu vermerken. 
scheckbürgschaften sowie aus 
Aückgriffsforderungen gegen- 
8 261e. 
(1) In der Gewinn- und Derlustrechnung sind, soweit nicht der Geschäftszweig der 
Sesellschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren GSliederung, 
folgende Posten gesondert auszuweisen: 
I. Auf der Seite der Aufwendungen: 
CLöhne und Gehälter; 
2. soziale Abgaben; 
5. Abschreibungen auf Anlagen; 
4. andere Abschreibungen; 
5. Zinsen, soweit sie die Ertragszinsen übersteigen; 
b. Besitzsteuern der Gesellschaft; 
7. alle übrigen Aufwendungen mit Ausnahme der HAufwendungen für Koh-, Hilfs- 
und Betriebsstoffe, bei handelsbetrieben mit Ausnahme der Aufwendungen für 
die bezogenen Waren. 
II. Auf der Seite der Erträge: 
. Der Betrag, der sich nach Abzug der Aufwendungen für Roh-, hilfs- und be— 
triebsstoffe, bei Handelsbetrieben nach Abzug der Aufwendungen für die be— 
jogenen Waren, sowie nach Abzug der unter 2 bis 5 gesondert auszuweisenden 
Erträge ergibt; 
2. Erträge aus Beteiligungen; 
5. Zinsen, soweit sie die Aufwandszinsen übersteigen, und fonstige Kapitalerträge; 
1. außerordentliche Erträge; 
5. außerordentliche Zuwendungen. 
i2) Der Reingewinn oder Keinverlust des Jahres ist am Schlusse der Gewinn- 
und Derlustrechnung ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Verlustvortrage 
gesondert auszuweisen. 
s 261d. 
Die Reichsregierung wird ermächtigt, 
für die Aufstellung des Jahresabschlusses Sormblätter mit der Maßgabe vorzu⸗ 
schreiben, daß die Bilanz und die Gewinn- und Derlustrechnung statt nach den Dor- 
schriften der 88 26140 bis 261e nach diesen Formblättern zu gliedern sind. 
für Konzerngesellschaften Dorschriften über die Aufstellung des eigenen und über 
die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Jahresabschlusses zu erlassen. 
2. 
5 2616. 
J Auf eine Derletzung der Dorschriften der 885 2610 bis 261e sowie auf eine Nicht- 
beachtung von Zormblättern, nach denen die Bilanz und die Gewinn- und Derlust- 
rechnung zu gliedern sind, kann eine EAnfechtung (5 271) nicht gegründet werden.
	        
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