Wortlaut h6B. 88 260- 2610
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1) Jür die Aufstellung des Jahresabschlusses kommen, soweit nicht in den
ge 261 bis 2610 ein anderes bestimmt ist, die Dorschriften des Dierten Abschnitts des
Ersten Buches und im übrigen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
Bilanzierung zur Anwendung.
(2) Der Jahresabschluß ist so klar und übersichtlich aufzustelen, daß er den
Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die CLage der Gesellschaft gewährt.
8 261.
ZJür den Ansatz der einzelnen Posten der JZahresbilanz gelten folgende Dor-
schriften:
J. fRnlagen und andere Dermögensgegenstände, die dauernd zum Geschäftsbetriebe der
Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Räcksicht auf einen geringeren Wert zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, wenn der Anteil an dem
etwaigen Wertverlust, der sich bei seiner Derteilung auf die mutmaßliche Gesamt—
dauer der Derwendung oder Autzung für den einzelnen Bilanzabschnitt ergibt, in
bzug oder in der FJorm von Wertberichtigungskonten in Ansatz gebracht wird. Bet
der Berechnung der Herstellungskosten dürfen im angemessenen Umfang Abschrei-
bungen berücksichtigt und angemessene Anteile an den Betriebs- und Derwaltungs-
kosten eingerechnet werden, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; Der-
triebskosten gelten hierbei nicht als Bestandtetle der Betriebs- und Derwaltungs-
kosten
Wertpapiere, die dauernd zum GEeschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt
sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu den Anschaffungskosten
angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Eb-
schreibungen auf die Anschaffungskosten erforderlich machen.
Wertpapiere und andere Dermögensgegenstände, die nicht dauernd zum Geschäfts-
betriebe der Gesellschaft bestimmt sind, sowie Waren und eigene Aktien der Gesell-
schaft dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Bei der Berechnung der Herstellungaskoiten findet die Dorschrift der Ur. 1 Abs.
Satz 2 Anwendung.
Sind die Anschaffungs- oder herstelungskosten höher als der Börsen- oder
Marktpreis am Bilanzstichtage. so ist höchstens dieser Börsen- oder Marktpreis
anzusetzen
Uebersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, falls ein Börsen—
oder Marktpreis nicht festzustellen ist, den Wert, der den Gegenständen am Bilanz-
stichtage beizulegen ist, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.
Die Kosten der Gründung und der Kapitalerhöhung dürfen nicht als Aktiven ein-
gesetzt werden.
ZJür den Geschäfts- oder Firmenwert darf ein Posten unter die Aktiven nicht ein-
gesetzt werden. Uebersteigt jedoch die für die Uebernahme eines Unternehmens
bewirkte Gegenleistung die Werte der einzelnen Dermögensgegenstände des Unter—
nehmens im Zeitpunkt der Uebernahme, so darf der Unterschied gesondert unter
die ktiven aufgenommen werden. Der eingesetzte Aktivposten ist durch angemessene
jährliche Abschreibungen zu tilgen.
Anleihen der Gesellschaft sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag unter die Passiven
aufzunehmen. Ist der Ruückzahlungsbetrag höher als der Ausgabepreis, so darf der
Unterschied gesondert unter die Aktiven aufgenommen werden. Der eingesetzte
Aktivposten ist durch jährliche Abschreibungen zu tilgen. die auf die gesamte Cauf-
zeit der Anleihe verteilt werden dürfen.
6. Der Betrag des Grundkapitals ist unter die Dasstven zum Vennbetrag einzusetzen.
8 2614.
(1) In der Jahresbilanz sind, soweit nicht der Geschäftszweig der Gesellschaft
eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende
Posten gesondert auszuweisen:
A. Auf der Seite der Aktiven:
J. Rückständige Einlagen auf das Grundkapital.