Full text: Bilanzrecht im Saarland

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Erläuterungen 
Artikel 3. 
() Die handelskammer in Saarbrücken hat unbeschadet der 
Bestimmungen des 8 20 Abs. 2 der Derordnung über Reichsmark⸗ 
bilanzen im Saarland vom 19. März 1934 (Keichsgesetzbl. JS. 421) 
die Umstellungsbeschlüsse der Generalversammlung (esellschafter⸗ 
versammlung) anzufechten, wenn Tatsachen vorliegen, die die 
Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft durch die Art der ARuf- 
stellung der Eroöffnungsbilanz versucht, sich der Anwendbarkeit des 
Anleihestockgesetzes zu entziehen oder dessen Wirkungen für die Ge— 
sellschafter abzuschwächen). 
(2) Die handelskammer hat in Zweifelsfällen das zuständige 
Jinanzamt zu hören?). 
Anm.1 
Abs. 1 dieses Artikels enthält die in der Kommentierung zur 
Bil P. (vgl. finm. 3b zu 8S a4, Anm. a4a zu 8 6, Anm. 2 zu 8 20 
BilpO.) hervorgehobene Anfechtungspflicht der Handelskammer zwecks 
Derhütung von Umgehungen der durch das AnlstGes. begründeten 
Derpflichtungen. Hierbei ist zu beachten, daß gemäß 8 36 BilPO. (siehe 
Anm. 1 4. a. O.) die durch Eröffnungsbilanz und Umstellung entstehen- 
den zahlenmäßigen Veränderungen im Dermögen der Gesellschaft und 
ihrer Gesellschafter keinen unter das UnlstGes. fallenden Vorgang 
darstellen. Die Schutzmaßnahme gegen Umgehungen des AnlstGes. 
bildet dazu ein Gegenstück und eine Ergänzung. 
Die Handelskammer hat unbeschadet der durch 8 20 Abs. 2 BilpPO. 
ihr gegebenen Anfechtungsgründe, daß nämlich die Beschlüsse über Er— 
öffnungsbilanz und Umstellung gegen zwingende gesetzlichen Dor- 
schriften, gegen das Gemeinwohl oder die guten Sitten verstießen oder 
die Belange der Gläubigergesellschaft unbillig gefährdeten, die Der- 
pflhicht ung zur Anfechtung, wenn Jatsachen vorliegen, die die 
Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft durch die Art der Euf- 
stellung der eeaen versucht, sich der Anwendbarkeit des 
AnlstGes. zu entziehen oder dessen Wirkung für die Gesellschafter ab⸗ 
33 Der Ausdruck „die Art der ufstellung der Eröffnungs- 
bilanz“ ist dabei ganz umfassend zu verstehen. Es gehört dazu auch 
die Umstellung und die bei ihr vorgenommene Unterteilung des Rein- 
permögens, trotzdem man, wie in Anm. 3 zu 8 6 BilbO. erwähnt, den 
Standpunkt vertreten kann, daß die erst später wirksam werdende 
Umstellung mit der Eröffnungsbilanz formell nichts zu tun hat. In 
der vorliegenden DO. ist ganz zweifellos der gesamte Umbilanzie- 
rungsvorgang gemeint, wozu materiell Umstellung und Reinver— 
mögensunterteilung unbedingt gehören 
Der handelskammer ist wegen der ihr durch den vorliegenden 
Artikel auferlegten Anfechtungspflicht folgende Dienstanwei, 
sung des Keichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 19. Juli 
1935. 1 13 736/35 zugegangen: 
„Aach Eirtikel 3 der demnächst im Reichsgesetzblatt erscheinenden Derordnung zur 
Einführung des Kapitalanlagegesetzes und des Anleihestockgesetzes im Saarland vom 
Juli 19355 hat die handelskammer die Umstellungsbeschlüsse der Generalversammlung 
anzufechten, wenn die Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Gesell- 
schafter durch die Art der Eröffnungsbilanz versucht, sich der Anwendbarkeit des En- 
leihestockgesetzes zu entziehen oder dessen Wirkungen für die Gesellschafter abzuschwächen. 
Hier zu ist folgendes zu bemerken:
	        
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