Q5
4. Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung soll folgende Angaben
enthalten:
Betreiber/Betreiberin/Institut oder organisatorische Einheit, bei der
die Benutzungs-berechtigung beantragt wird;
Systeme, für welche die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
Antragsteller/Antragstellerin: Name, Vorname, Adresse, dienstliche
Telefonnummer, (private Telefonnummer freiwillig), evtl. Matrikel-Nummer
und Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit der
Hochschule;
Überschlägige Angaben zum Zweck der Nutzung, beispielsweise
Forschung, Ausbildung/Lehre, Verwaltung;
die Erklärung, dass der Benutzer/die Benutzerin die Benutzungsordnung
anerkennt;
voraussichtlicher Umfang der Nutzung.
Weitere Angaben darf der Systembetreiber/die Systembetreiberin nur
verlangen, soweit er/sie zur Entscheidung über den Antrag erforderlich
sind.
5. Über den Antrag entscheidet der/die zuständige Systembetreiber/Systembetreiberin.
Er/Sie kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung
vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der
Systeme abhängig machen.
6. Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn
a) nicht gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller/die Antragstellerin
seinen/ihren Pflichten als Nutzer/Nutzerin nachkommen wird;
b) die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen
einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten
nicht ausreicht;
c) das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach 8 2 (1) oder 8 4 (1) vereinbar
ist:
d) die Anlage für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet
oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
e) die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen
Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher
Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist:
f) zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte
Nutzungen in nicht angemessener Weise gestört werden.
7. Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang
mit der beantragten Nutzung stehen.