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(2) Ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden und erweist
er sich als begründet, so erklärt die Universitätsleitung die betreffende Teilwahl
für ungültig. Sie stellt fest, dass die Teilwahl wiederholt werden muss,
(3) Die Universitätsleitung teilt ihre Entscheidung den Wahlberechtigten,
die den Einspruch eingelegt haben, schriftlich durch einen begründeten
und im Fall der Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen
Bescheid mit.
(4) Gegen die Zurückweisung des Einspruchs steht der Verwaltungsrechisweg
offen.
(5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung üben die gewählten Mitglieder
ihre Ämter aus.
8 23
Nachwahlen
(1) Kann bei Freiwerden eines Sitzes dieser Sitz nicht durch ein Ersatzmitglied
besetzt werden, so findet eine Nachwahl statt, es sei denn, die Restamtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds beträgt weniger als ein Viertel der
regelmäßigen Amtszeit.
(2) Die Nachwahl wird nach den Vorschriften dieser Ordnung durchgeführt.
(3) Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds.
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Amtszeiten
Die Amtszeiten der Mitglieder der in 8 1 genannten Kollegialorgane sowie
des Beirats für Frauenfragen dauern zwei Jahre. Die Amtszeit der ersten
nach dieser Ordnung gewählten Gremienmitglieder beginnt am 1. Oktober
2002.
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Ruhen und Erlöschen der Mitaliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in einem der in 8 1 genannten Kollegialorgane sowie
des Beirats für Frauenfragen endet
1. durch Ablauf der Amtszeit, -
2. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3. wenn. die Wählbarkeit des Mitglieds für sein bisheriges Mandat entfällt,