Full text : 2002 (0046)

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(2) Ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden und erweist
er sich als begründet, so erklärt die Universitätsleitung die betreffende Teilwahl
 für ungültig. Sie stellt fest, dass die Teilwahl wiederholt werden muss,

(3) Die Universitätsleitung teilt ihre Entscheidung den Wahlberechtigten,
die den Einspruch eingelegt haben, schriftlich durch einen begründeten
und im Fall der Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen
 Bescheid mit.

(4) Gegen die Zurückweisung des Einspruchs steht der Verwaltungsrechisweg
 offen.

(5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung üben die gewählten Mitglieder
ihre Ämter aus.

8 23
Nachwahlen

(1) Kann bei Freiwerden eines Sitzes dieser Sitz nicht durch ein Ersatzmitglied
 besetzt werden, so findet eine Nachwahl statt, es sei denn, die Restamtszeit
 des ausgeschiedenen Mitglieds beträgt weniger als ein Viertel der
regelmäßigen Amtszeit.

(2) Die Nachwahl wird nach den Vorschriften dieser Ordnung durchgeführt.

(3) Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
 Mitglieds.

824
Amtszeiten

Die Amtszeiten der Mitglieder der in 8 1 genannten Kollegialorgane sowie
des Beirats für Frauenfragen dauern zwei Jahre. Die Amtszeit der ersten
nach dieser Ordnung gewählten Gremienmitglieder beginnt am 1. Oktober
 2002.

8 25
Ruhen und Erlöschen der Mitaliedschaft, Ersatzmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in einem der in 8 1 genannten Kollegialorgane sowie
des Beirats für Frauenfragen endet

1. durch Ablauf der Amtszeit, -
2. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3. wenn. die Wählbarkeit des Mitglieds für sein bisheriges Mandat entfällt,
            
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