Full text : 2002 (0046)

f 3

8 20

Aufbewahren der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen,
Stimmzettel) sind von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bis zum Ablauf der
Wahlperiode aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im
Falle der Wahlanfechtung bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens
aufzubewahren.

8 21

Anfechtung der Wahlen

(1) Jede/Jeder Wahlberechtigte einer Teilwahl kann innerhalb einer Frist
von einer Woche ab dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
seine Teilwahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist schriftlich bei
der Universitätsleitung einzulegen. Er ist zu begründen.

(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, dass
eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter an der Ausübung ihres/seines
Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil sie/er keine Wahlbenachrichtigung
erhalten oder nicht der richtigen Wahlgruppe zugeordnet oder gar nicht in
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen wurde. Dasselbe gilt,
wenn eine Nichtwahlberechtigte/ein Nichtwahlberechtigter in ein Verzeichnis
 der Wahlberechtigten eingetragen wurde und an der Wahl teilgenommen
 hat oder ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus sonstigen Gründen
 in Einzelheiten unrichtig war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
jemand auf Grund einer unrichtigen Entscheidung der Wahlleiterin/des
Wahlleiters über einen Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten
 an der Ausübung ihres/seines Wahlrechts gehindert war oder an der
Wahl teilnehmen konnte.

(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über die Ermittlung der
Sitze oder wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt,
worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte.

; 8 22
Wahlprüfungsverfahren

(1) Über Einsprüche gemäß 8 21 Abs. 1 entscheidet die Universitätsleitung
nach Anhörung der/des zuständigen Wahlbeauftragten, des Wahlausschusses
 und der Wahlleiterin/des Wahlleiters.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.