72 —
(4) Sind nur für einen Wahlvorschlag Stimmen abgegeben worden, werden
die Sitze den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge abnehmender
Stimmenzahlen zugeteilt. In der gleichen Weise werden die Ersatzmitglieder
ermittelt.
(5) Die Feststellung des Wahlergebnisses endet mit der Feststellung der
gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(6) Über das Endergebnis der Wahlen wird eine Niederschrift gefertigt, die
für alle Teilwahlen die Angaben gemäß 8& 16 Abs. 7 Satz 2 sowie die
Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder enthält. Die Niederschrift
ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses, von den Wahlbeauftragten
und von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu unterzeichnen.
8 18
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Wahlniederschrift gibt die
Wahlleiterin/der Wahlleiter das Wahlergebnis durch Aushang an den Wahlbrettern
bekannt.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
die Wahlleiterin/der Wahlleiter allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift.
(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die/der Gewählte nicht innerhalb
einer Woche der Universitätsleitung unter Angabe triftiger Gründe schriftlich
erklärt, dass sie/er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann nicht
widerrufen werden.
(4) Lehnt eine Gewählte/ein Gewählter die Wahl ab, entscheidet die
Universitätsleitung darüber, ob ein triftiger Grund vorliegt. Ist dies der Fall,
so ergänzt die Wahlleiterin/der Wahlieiter die betreffende Liste der Mitglieder
und Ersatzmitglieder und führt den ggf. erforderlichen Losentscheid
herbei. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter benachrichtigt hierauf die/den in der
Liste Nächstfolgende/Nachfolgenden. Absatz 3 gilt entsprechend.
8 19
Bekanntgabe der Wahlergebnisse
Unverzüglich nach Ablauf der Fristen gemäß 8 18 Abs. 3 und 4 gibt die
Wahlleiterin/der Wahlleiter die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder
— gegliedert nach Teilwahlen — bekannt.