Full text : 2002 (0046)

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Stimmabgabe durch Brief

(1) Stellt eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter einen Antrag auf Übersendung
 oder Aushändigung von Unterlagen für die Stimmabgabe durch
Brief, so erhält sie/er von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter

1. den Stimmzettel,
2. den Wahlumschlag mit Siegelmarke,
3. den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3,
4. einen Freiumschlag mit Vermerk „Briefwahl“.

Den Wahlunterlagen sollen Hinweise zum Verfahren der Briefwahl beigefügt
 werden. Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem
ersten Tag der Stimmabgabe beantragt und ausgegeben werden.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahleiter hat die Aushändigung oder Übersendung
 der Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief im Verzeichnis der
Wahlberechtiaten zu vermerken.

(3) Die Wählerin/Der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass
sie/er den versiegelten Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,
zusammen mit der eidesstattlichen Erklärung, dass sie/er den Stimmzette!
persönlich gekennzeichnet hat, unter Verwendung des Freiumschlages an
die Wahlleiterin/den Wahlleiter absendet oder übergibt.

(4) Stimmabgaben durch Brief sind nur gültig, wenn der Wählerbrief spätestens
 zwei Stunden vor Abschluss der Stimmabgabe bei der Wahlleiterin/
dem Wahlleiter eingegangen ist.

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Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel

1. die den Erfordernissen dieser Ordnung nicht entsprechen,
2. aus denen sich der Wille der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei
ergibt,
3. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten; 8 9 Abs. 2 bleibt unberührt,
4. bei denen der Name der/des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar
 oder die Person der/des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht
zweifelsfrei erkennbar ist.
            
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