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Wahlhandlung
(1) Das Wahlrecht wird in jeder Teilwahl durch Abgabe eines Stimmzettels
in dem dazugehörenden Wahlumschlag ausgeübt.
(2) Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvorschlag genannt ist. 8 9
Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Die Wählerin/Der Wähler hat in einer Teilwahl höchstens so viele
Stimmen, wie Mitglieder in dieser Teilwahl zu wählen sind. Die Stimmen
können auf mehrere Wahlvorschläge verteilt werden. Ein Wahlvorschlag
kann auch um die mit der gewünschten Stimmenzahl versehenen Namen
von Bewerberinnen/Bewerbern aus anderen Wahlvorschlägen ergänzt
werden.
(4) Die Wählerin/Der Wähler kann einer Bewerberin/einem Bewerber bis
zu zwei Stimmen geben. Die Ankreuzung eines Namens gilt als Abgabe
einer Stimme.
(5) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, die es ermöglichen,
dass die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet
kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme
der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe
hat eine Wahlbeauftragte/ein Wahlbeauftragter oder ein Mitglied des
Wahlausschusses festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind. Sie sind danach
zu verschließen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Umschläge nicht
vor Öffnung der Urne entnommen werden können.
(6) So lange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens
zwei mit der Durchführung der Wahl beauftragte Personen (& 3 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3) im Wahlraum anwesend sein.
(7) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob die
Wählerin/der Wähler im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist.
Die Wählerin/Der Wähler hat sich durch ihren/seinen Personalausweis,
Reisepass oder Studentenausweis zu legitimieren, es sei denn, sie/er ist
der Wahlleiterin/dem Wahlleiter oder der/dem für die betreffende Teilwahl
zuständigen Wahlbeauftragten persönlich bekannt. Die Art des Ausweises
über die Person der Wählerin/des Wählers ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten
zu vermerken.