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(8) Die Bewerbung für eine Teilwahl ist nur in einem Wahlvorschlag möglich.
Wird eine Bewerberin/ein Bewerber mit ihrem/seinem Einverständnis
in mehreren Wahlvorschlägen genannt, so wird die Bewerberin/der Bewerber
aus allen Wahlvorschlägen gestrichen; Absatz 1 Satz 1 findet keine
Anwendung.
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Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten
Wahlvorschläge. Wahlvorschläge sind unzulässig, soweit sie den Erfordernissen
des 8 10 nicht entsprechen.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden mit den ggf. beigefügten
Kennworten für jede Teilwahl von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter spätestens
zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe an den Wahlbrettern
bekanntagemacht.
(3) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder eine Bewerberin/ein
Bewerber gestrichen, so sind diese Entscheidungen allen Bewerberinnen
und Bewerbern des betroffenen Wahlvorschlags unverzüglich von der
Wahlleiterin/dem Wahlleiter mitzuteilen.
8 12
Stimmzettel
(1) Alle Stimmzettel und Wahlumschläge für eine Teilwahl haben die gleiche
Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung (amtliche Stimmzettel
und Wahlumschläge). Das Wahlrecht kann nur unter Verwendung der amtlichen
Stimmzettel und Wahlumschläge ausgeübt werden.
(2) Erfolgt eine Teilwahl auf Grund von Wahlvorschlägen, so enthält der
Stimmzettel für jede Teilwahl alle zugelassenen Wahlvorschläge ggf. mit
Kennworten in der alphabetisch gekennzeichneten Reihenfoige ihres
Eingangs. Innerhalb eines Wahlvorschlags erscheinen die Bewerberinnen
und Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlaas.
(3) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wahlgruppe bis zu hundert wählbare Personen an, so enthält der Stimmzettel
die Namen der Wahlberechtigten in dieser Teilwahl nach Maßgabe
von 8 9 Abs. 3.