66 —
(3) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wahlgruppe bis zu hundert wählbare Personen an, so bildet die Liste dieser
Personen in alphabetischer Reihenfolge den Wahlvorschlag.
(4) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wahlgruppe mehr als hundert wählbare Personen an, so wird die Teilwahl
nach den Vorschriften dieser Ordnung ‚wiederholt. Wird in der Wiederholungswahl
kein Wahlvorschlag eingereicht, bleiben die der Wahlgruppe
zustehenden Sitze unbesetzt.
(5) Die in 8 1 bezeichneten Kollegialorgane sind auch dann rechtmäßig
zusammengesetzt, wenn Angehörige einer Wahlgruppe nicht oder in nicht
ausreichender Zahl die ihnen in den Kollegialorganen zustehenden Sitze
einnehmen.
S 10
Wahlvorschläge
(1) Ein Wahlvorschlag muss mindestens so viele Namen enthalten, wie
Mitglieder zu wählen sind, oder die Namen von mindestens einem Zehntel!
der wahlberechtigten Mitglieder. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchzahlen,
so ist bei der Ermittlung der Anzahl von Namen abzurunden.
(2) Ist nur ein Mitglied zu wählen, so muss der Wahlvorschlag mindestens
zwei Namen enthalten.
(3) Im Hinblick auf 8 23 Abs. 1 Satz 3 UG sollen bei der Teilwahl zum Beirat
für Frauenfragen die Vorgeschlagenen unterschiedlichen Fakultäten
angehören.
(4) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer
angemessen berücksichtigt werden (8 14 Abs. 2 UG).
(5) Ein Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Zustimmung jeder/jedes
Vorgeschlagenen zu ihrer/seiner Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag.
8 9 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(6) Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs für jede
Teilwahl alphabetisch gekennzeichnet. Einem Wahlvorschlag kann eine
besondere Kennzeichnung beigefügt werden.
(7) Wahlvorschläge sind spätestens bis zu dem von der Wahlleiterin/dem
Wahlleiter bekanntgemachten Termin bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter
einzureichen.