1. Ort und Tag des Erlasses,
2. Ort, Zeit und Dauer der Stimmabgabe,
3. den Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief,
4. Anzahl und Amtszeit der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
getrennt nach Gruppen und Teilwahlen,
5. Angaben über Wahlrecht und Wahlsystem,
6. Angaben darüber, wo und wann diese Wahlordnung und die‘ Verzeichnisse
der Wahlberechtigten zur Einsicht ausliegen und an welchen
Stellen Bekanntmachungen über das Wahlverfahren erfolgen
(Liste der Wahlbretter),
7. die Aufforderung, Wahlvorschläge form- und fristgerecht einzureichen,
verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer Bekanntmachung,
8. den Stichtag für die Eintragung in die Verzeichnisse der Wahlberechtigten,
9. den Hinweis auf die Bedeutung der Wahlbenachrichtigung und darauf,
dass nur wählen kann, wer in die Verzeichnisse der Wahlberechtigten
eingetragen ist,
10. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen die Verzeichnisse
der Wahlberechtigten,
11. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses, in welcher das Endergebnis
der Wahlen festgestellt wird,
12. die Namen und Dienstanschriften der Mitglieder des Wahlausschusses,
der Wahlbeauftragten und der Wahlleiterin/des Wahlleiters.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter macht das Wahlausschreiben vom Tage
des Erlasses an durch Aushang an den Wahlbrettern bekannt.
86
Verzeichnis der Wahlberechtigten
(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter stellt für jede Teilwahl ein Verzeichnis
der Wahlberechtigten auf. Der Stichtag für die Eintragung in die Verzeichnisse
der Wahlberechtigten wird von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter fest-WS
Szt, Er darf nicht vor dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens
ijegen
(2) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind mindestens sechs
Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe an den im Wahlausschreiben
zu bezeichnenden Stellen auszulegen. ;
(3) Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten können
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beainn der Auslegung bei der