Full text : 2002 (0046)

„1

(2) An Prüfungen (& 7 Abs. 3) kann in den drei Semestern, die der Veranstaltung
 jeweils unmittelbar folgen, teilgenommen werden, wenn die
Regelmäßigkeit nach 8 7 Abs. 2 vorlieat.

(3) Die Wiederholung einer Prüfung ist auch außerhalb des Studienplanes
möglich, falls ausreichend Kapazitäten vorhanden sind.

(4) Die zuständigen Bereichsräte können in besonderen Fällen Ausnahmen
 zulassen.

89
Studienberatung

(1) Allgemeine Auskünfte erteilt das Dekanat, Auskünfte über die Approbationsordnung
 für Zahnärzte (ZAppO) erteilt das Landesprüfungsamt für
Medizin und Pharmazie. Der Semesterstundenplan erscheint im Vorlesungsverzeichnis.


(2) Über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des Studiums berät die Allgemeine
 Studienberatung; die studienbegleitende fachliche Beratung
obliegt den Fachbereichen.

(3) Beratung durch die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter erfolgt innerhalb
 festgeleagter Sprechstunden.

(4) Vor Wiederholung der Unterrichtsveranstaltung soll eine Beratung
durch die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter stattfinden. Einzelheiten
regelt die Veranstaltungsordnung.

(5) Zum obligatorischen Beratungsgespräch lädt der/die Prodekan/in
neben der/dem Betroffenen jeweils mindestens eine/n Fachverteter/in, ein
Mitglied des jeweils anderen Fachbereichs und eine/n Vertreter/in der Studierenden
 ein. Die Wünsche der/des Betroffenen hinsichtlich der Teilnehmer/innen
 sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

8 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstbiatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken. 20. Februar 2002

‘Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel
            
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