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(2) Die zuständigen Bereichsräte ‚können im Rahmen der ZAppO Änderungen
dieser Anlage beschließen.
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Zulassung zu scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen
Gleichwertige Leistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen erbracht
wurden, werden auf Antrag durch die zuständige Landesprüfungsbehörde
anerkannt.
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Voraussetzung für die Scheinvergabe
(1) Die Erteilung einer Bescheinigung setzt die regelmäßige und erfolgreiche
Teilnahme an der Veranstaltung (praktische Übung oder Kursus; s. 8 4
Abs. 1) voraus.
(2) Die Regelmäßigkeit der Teilnahme ist erfüllt, wenn in der Regel mindestens
85 % des zeitlichen Umfangs der Veranstaltung wahrgenommen
wurde.
(3) Der Erfolg wird durch Klausuren, praktische, schriftliche und/oder
mündliche Testate nach Maßgabe der Veranstaltungsordnung (8 4 Abs. 5)
überDrüft.
(4) Die Prüfung der Regelmäßigkeit und des Erfolges obliegt der verantwortlichen
Veranstaltungsleitung.
(5) Gleichwertige Leistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen
erbracht wurden, können durch das Landesprüfungsamt für Medizin und
Pharmazie nach Abstimmung mit der zuständigen Fachrichtung, Klinik
und/oder Abteilung anerkannt werden.
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Wiederholbarkeit
(1) Eine scheinpflichtige Veranstaltung (praktische Übung oder Kursus)
kann einmal wiederholt werden, wenn die Maßgaben nach 8 72 Abs. 2
und/oder Abs. 3 nicht erfüllt werden konnten. Sie muss innerhalb von 4
Semestern, die der Erstteilnahme folgen, wiederholt werden. Eine weitere,
letztmalige Wiederholung der Veranstaltung mit einer Prüfung ist möglich.
Vor Antritt der letztmaligen Wiederholung ist eine Beratung (8 9 Abs. 4) der
oder des Studierenden obligatorisch.