Full text : 2002 (0046)

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(2) Die zuständigen Bereichsräte ‚können im Rahmen der ZAppO Änderungen
 dieser Anlage beschließen.

S6
Zulassung zu scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen

Gleichwertige Leistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen erbracht
 wurden, werden auf Antrag durch die zuständige Landesprüfungsbehörde
 anerkannt.

87
Voraussetzung für die Scheinvergabe

(1) Die Erteilung einer Bescheinigung setzt die regelmäßige und erfolgreiche
 Teilnahme an der Veranstaltung (praktische Übung oder Kursus; s. 8 4
Abs. 1) voraus.

(2) Die Regelmäßigkeit der Teilnahme ist erfüllt, wenn in der Regel mindestens
 85 % des zeitlichen Umfangs der Veranstaltung wahrgenommen
wurde.

(3) Der Erfolg wird durch Klausuren, praktische, schriftliche und/oder
mündliche Testate nach Maßgabe der Veranstaltungsordnung (8 4 Abs. 5)
überDrüft.

(4) Die Prüfung der Regelmäßigkeit und des Erfolges obliegt der verantwortlichen
 Veranstaltungsleitung.

(5) Gleichwertige Leistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen
erbracht wurden, können durch das Landesprüfungsamt für Medizin und
Pharmazie nach Abstimmung mit der zuständigen Fachrichtung, Klinik
und/oder Abteilung anerkannt werden.

88
Wiederholbarkeit

(1) Eine scheinpflichtige Veranstaltung (praktische Übung oder Kursus)
kann einmal wiederholt werden, wenn die Maßgaben nach 8 72 Abs. 2
und/oder Abs. 3 nicht erfüllt werden konnten. Sie muss innerhalb von 4
Semestern, die der Erstteilnahme folgen, wiederholt werden. Eine weitere,
letztmalige Wiederholung der Veranstaltung mit einer Prüfung ist möglich.
Vor Antritt der letztmaligen Wiederholung ist eine Beratung (8 9 Abs. 4) der
oder des Studierenden obligatorisch.
            
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