Full text : 2002 (0046)

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(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt,
 wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet
 der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
 des Saarlandes über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen/der Betroffenen Gelegenheit
 zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz | und Absatz 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats ausgeschlossen.


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Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der
Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle
 gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zertifikats
bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
 Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme.

8 16
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, 16. Januar 2002

Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Mararet Wintermantel
            
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