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(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt,
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet
der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Saarlandes über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen/der Betroffenen Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz | und Absatz 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der
Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle
gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zertifikats
bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme.
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Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 16. Januar 2002
Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Mararet Wintermantel