Full text : 2002 (0046)

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(2) Versäumt der Kandidat/die Kandidatin, die Zulassung zur Prüfung
innerhalb des Ablaufs von zwei Jahren erneut zu beantragen, erlischt der
Prüfungsanspruch, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie das
Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat.

(3) Über eine endgültig nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat/die
Kandidatin einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

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Zertifikat

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat/die Kanditatin ein
Zertifikat über die Zusatzqualifikation ‘Griechisch’. Es enthält die
Gesamtnote sowie die Teilnoten der schriftlichen und mündlichen
Prüfungen.

(2) Das Zertifikat wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert und vom
Dekan/von der Dekanin und vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Fakultätssiegel versehen.


(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der
Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber
Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb
welcher Frist Prüfunagsleistunaen wiederholt werden können.

(4) Der Bescheid über die. nicht bestandene Prüfung ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

ILL. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die MNoten . für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden
erklären.
            
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