Beisitzer/die Beisitzerin führt das Protokoll und wirkt an der Bewertung mit
beratender Stimme mit.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung legt die Prüfungskommission
die Gesamtnote fest. Sie errechnet sich bei bestandener Prüfung aus dem
Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden: NM
1 = sehr gut
2 = gut
= eine hervorragende Leistung
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen
genügt
5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt
Die Prüfung ist bestanden, wenn schriftliche und mündliche Prüfung jeweils
mit mindestens ‘ausreichend’ bewertet wurden. Ein Notenausgleich
ist nicht möglich.
(3) Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2,5 = aut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4.0 = ausreichend.
8 12
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei
der ersten Wiederholung braucht nur der Prüfungsteil (mündlich oder
schriftlich) wiederholt zu werden, in dem beim ersten Versuch kein ausreichendes
Ergebnis erzielt wurde. Besteht der Kandidat/die Kandidatin auch
bei der ersten Wiederholung einen oder beide Prüfungsteile nicht, so ist in
jedem Fall die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Zulassung zur Prüfungswiederholung
kann frühestens sechs Monate, spätestens ein Jahr
nach dem Termin der Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung erfolgen.