7 an
(2) Die Aufgabe der ersten Klausurarbeit ist die Übersetzung eines deutschen
Textes von mittlerem Schwierigkeitsgrad, der der antiken Vorstellungswelt
entstammt, ins Griechische.
(3) Die Aufgabe der zweiten Klausurarbeit ist die Übersetzung eines anspruchsvolleren
griechischen Textes ins Deutsche. Zusätzlich zur Übersetzung
kann die Beantwortung von bis zu drei Fragen, die in engem Zusammenhang
zum Text stehen und das Verständnis des Textes aufhellen, gefordert
werden.
(4) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat/die Kandatin an den von
ihm gewählten Schwerpunkten zeigen, dass er/sie die diesen Sachgebieten
angemessenen philologischen Methoden kennt und anzuwenden versteht,
dass er/sie mit den besonderen Fragestellungen dieser Sachgebiete
vertraut ist und diese Sachgebiete in die Geschichte der griechischen Literatur
einzuordnen versteht.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung
unterziehen wollen, werden, sofern es die räumlichen Verhältnisse erlauben,
als Zuhörer/Zuhörerinnen bei der mündlichen Prüfung zugelassen,
wenn der Kandidat/die Kandidatin bei der Zulassung zur Prüfung nicht
schriftlich widerspricht. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung
und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten/die
Kandidatin.
(6) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er/sie wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, hat der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Prüfung
(1) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern/Prüferinnen
bewertet. Weichen im Fall von zwei Prüfern/Prüferinnen deren Bewertungen
um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab oder hat ein Prüfer/
eine Prüferin die Note ‘nicht ausreichend’ vergeben, so ist ein weiterer Professor/eine
weitere Professorin als Prüfer/Prüferin zu bestellen. ;
Die mündliche Prüfung wird von einem/einer oder zwei Prüfern/Prüferinnen
in Anwesenheit eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgenommen. Der