yf—
Beizufügen sind:
a) die Nachweise über Zulassungsvoraussetzungen nach 8 8
b) das Studienbuch
c) eine Liste der verabredeten Prüfungsgegenstände
d) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine
Prüfung in einem Studiengang ‘Griechisch’ oder in. einem vergleichbaren
Studiengang nicht bestanden hat, ob er/sie seinen/ihren Prüfungsanspruch
durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder
ob er/sie sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet
e) gegebenenfalls Vorschläge für die Bestellung der Prüfer/Prüferinnen
Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist gehalten, innerhalb von
sechs Wochen — außerhalb der Vorlesungszeit binnen zwölf Wochen —
einen Prüfungstermin festzusetzen. Der Termin ist dem Kandidaten/der
Kandidatin mit einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.
(2) Ist es dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Absatz |
a) erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,
kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu
führen.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen
Auftrag dessen Vorsitzender/ Vorsitzende.
(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in 8 8 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat/die Kandidatin eine Prüfung in demselben oder in einem
verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig
nicht bestanden hat oder
d) der Kandidat/die Kandidatin sich in demselben oder einem verwandten
Studiengang an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren
befindet.
8 10
Form, Reihenfolge und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung findet in schriftlicher und mündlicher Form statt. Die schriftliche
Prüfung wird vor der mündlichen abgelegt. Die schriftliche Prüfung
besteht aus zwei Klausuren von je drei Stunden Dauer; die mündliche
Prüfung dauert etwa 40 Minuten.