_ 4AT2 —
Beschlüsse des Abteilungsausschusses bedürfen der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit das Universitätsgesetz oder
die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Der Dekan (die Dekanin) und der Studiendekan (die Studiendekanin) sind
von den Sitzungen der Abteilungsausschüsse und deren Entscheidungen
zu unterrichten; sie können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Im Übrigen wenden die Abteilungsausschüsse die für den Fakultätsrat geltenden
Geschäftsordnungs-Vorschriften entsprechend an.
d
5
(1) Der Sprecher (die Sprecherin) leitet die Sitzungen des Abteilungsausschusses,
bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus.
(2) Sofern der Sprecher (die Sprecherin) zugleich Stellvertreter (Stellvertreterin)
des Dekans (der Dekanin) ist (Prodekan oder Prodekanin), kann
der Dekan (die Dekanin) ihm (ihr) fachbezogene Aufgaben zur eigenständigen
Wahrnehmung übertragen. Der Sprecher (die Sprecherin) berichtet
dem Abteilungsausschuss über diese Tätigkeit. Aufgaben des Prodekans
(der Prodekanin) können nicht auf die Stellvertretung des Sprechers (der
Sprecherin) übertragen werden.
d
3
(1) Der (die) Studienbeauftragte wird für die Abteilung gewählt, der der
Studiendekan (die Studiendekanin) nicht zugeordnet ist. Er (sie) unterstützt
in diesem Bereich den Studiendekan (die Studiendekanin) bei der Wahrnehmung
seiner (ihrer) Aufgaben und vertritt ihn (sie) im Falle einer Verhinderung.
(2) Der (die) Studienbeauftragte koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere
darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das
Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das
Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt
werden kann. Er (sie) erstellt den Lehrbericht gemäß & 78 UG und stellt
eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit
den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher. ö
(3) 8 4 Abs. 3 gilt für den Studienbeauftragten (die Studienbeauftragte) in
Bezug auf den Abteilungsausschuss der Abteilung, für die er (sie) gewählt
ist, entsprechend.