Full text : 2002 (0046)

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dafür geltend gemachten Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgt dies nicht, wird
der Kandidat/die Kandidatin von der Prüfung ausgeschlossen. Bei Krankheit
 kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt
der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Kandidaten/der Kandidatin
 dies mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden
 Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(2) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
 zu beeinflussen, so kann er/sie vom weiteren Verlauf der Prüfung
ausgeschlossen werden. Eine erneute Zulassung zur Prüfung ist erst nach
einem halben Jahr möglich. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
 Ablauf der Prüfung stört, kann ebenfalls vom weiteren
Verlauf der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Gründe Für den Ausschluss
 sind aktenkundig zu machen.

(3) Der Kandidat/die Kandidatin kann verlangen, dass Entscheidungen
nach Absatz 2 Satz | und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
 Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der
 Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu
geben.

HI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

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Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nach 8 2 erfüllt;
2. in dem der Prüfung vorangehenden Semester an der Universität des
Saarlandes eingeschrieben war;
3. folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
a) zwei Proseminarscheine in Griechischer Philologie
b) zwei Hauptseminarscheine in Griechischer Philologie

89
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden/die
 Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu stellen.
            
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