(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein
neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die
Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung
als „nicht bestanden“ (5,0) erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
8 30
Rechtsbehelfe
Gegen Entscheidungen, die von einer Prüferin/einem Prüfer oder der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen werden, steht der/dem
Betroffenen der Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet der
Prüfungsausschuss.
8 31
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ersetzt die bisherige
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik vom
12. Juli 1995 (Dienstbil. 1995. S. 624).
(2) Diese Prüfungsordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die nach
dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einen Studienabschnitt des Studiengangs
Wirtschaftspädagogik beginnen.
(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung
einen Studienabschnitt dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können
für eine Übergangszeit von zwei Jahren wählen, ob sie die Prüfungen dieses
schon begonnenen Studienabschnitts nach der hier vorliegenden
Prüfungsordnung ablegen wollen oder nach der Prüfungsordnung für den
Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 12. Juli 1995.
Saarbrücken, 18. Oktober 2002
Die Universitätspräsidentin
(Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel)}