Full text : 2002 (0046)

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(3) Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur ein Mitglied der Universität bestellt
 werden, welches ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Hauptfach
 aus den Philosophischen Fakultäten }Iil nachweisen kann.

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Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in vergleichbaren
 Studiengängen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen in der
Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.


(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen in
der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
 festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen: in Inhalt, Umfang
 und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums
an der Universität des Saarlandes im wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
 vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen
sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
 gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen
 von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei
Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
 gehört werden.

(3) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Saarland in Zusammenarbeit
 mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten
 erworbene Leistungsnachweise werden, sofern sie gleichwertig
 sind, als Studienleistung angerechnet. Bei der Feststellung der
Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
 und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

87
Versäumnis, Rücktritt. Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Erscheint ein Kandidat/eine Kandidatin zu einem Prüfungstermin nicht
Oder tritt er/sie nach deren Beginn von der Prüfung zurück, so müssen die
            
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