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(3) 17 Bonuspunkte werden in der Diplomarbeit gemäß 8 23 erworben.
(4) Für die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen
gelten die Vorschriften des 8 9.
(5) Sobald unter Berücksichtigung der in Absatz 1 vorgesehenen Mindestbonuspunkte
insgesamt 72 Bonuspunkte aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen
erreicht sind, können Bonuspunkte nur noch erworben
werden, soweit sie aus Prüfungsleistungen, zu denen sich die Kandidatin/
der Kandidat bereits gemeldet hatte, oder entsprechenden Wiederholungsprüfungen
stammen. Bonuspunkte für studienbegleitende Prüfungsleistungen
können letztmalig in dem Termin der Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen
erworben werden, in dem unter Berücksichtigung der Beschränkungen
des Absatzes 1 insgesamt 72 Bonuspunkte erreicht werden.
8 25
Abschluss des Studiums
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald die Kandidatin/der Kandidat
72 Bonuspunkte aus dem studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß
$ 24 Abs. 1 erreicht sowie die Seminararbeit und die Diplomarbeit mit mindestens
„ausreichend” (4.0) bestanden hat.
(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat
12 Maluspunkte erreicht, bevor unter Berücksichtigung der Höchstpunktschranken
von 8 24 Abs. 1 insgesamt 72 Bonuspunkte aus Prüfungsleistungen
gemäß 8 24 Abs. 1 erreicht sind.
(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden,
werden die angesammelten Maluspunkte gelöscht, und die Kandidatin/der
Kandidat kann den studienbegleitenden Teil der Diplomprüfung
unter Anrechnung der bereits erworbenen Bonuspunkte fortsetzen. Macht
die Kandidatin/der Kandidat gemäß 8 9 von der Anrechnung von Prüfungsleistungen
Gebrauch, wird die Anzahl der zulässigen Maluspunkte mit
jedem dritten anerkannten Bonuspunkt um einen vermindert. Tritt erneut
der Sachverhalt des Absatzes 2 Satz 1 ein oder ist die wiederholte
Diplomarbeit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet oder gilt sie als „nicht ausreichend“
(5,0), ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Eine weitere
Wiederholung der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.
(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden,
teilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies unter Hinweis auf
die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit.
8 11 Abs. 2 ailt entsprechend.