Full text : 2002 (0046)

>.
+90 —

(3) 17 Bonuspunkte werden in der Diplomarbeit gemäß 8 23 erworben.

(4) Für die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen
 gelten die Vorschriften des 8 9.

(5) Sobald unter Berücksichtigung der in Absatz 1 vorgesehenen Mindestbonuspunkte
 insgesamt 72 Bonuspunkte aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen
 erreicht sind, können Bonuspunkte nur noch erworben
werden, soweit sie aus Prüfungsleistungen, zu denen sich die Kandidatin/
der Kandidat bereits gemeldet hatte, oder entsprechenden Wiederholungsprüfungen
 stammen. Bonuspunkte für studienbegleitende Prüfungsleistungen
 können letztmalig in dem Termin der Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen
 erworben werden, in dem unter Berücksichtigung der Beschränkungen
 des Absatzes 1 insgesamt 72 Bonuspunkte erreicht werden.

8 25
Abschluss des Studiums

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald die Kandidatin/der Kandidat
72 Bonuspunkte aus dem studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß
$ 24 Abs. 1 erreicht sowie die Seminararbeit und die Diplomarbeit mit mindestens
 „ausreichend” (4.0) bestanden hat.

(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat
 12 Maluspunkte erreicht, bevor unter Berücksichtigung der Höchstpunktschranken
 von 8 24 Abs. 1 insgesamt 72 Bonuspunkte aus Prüfungsleistungen
 gemäß 8 24 Abs. 1 erreicht sind.

(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden,
 werden die angesammelten Maluspunkte gelöscht, und die Kandidatin/der
 Kandidat kann den studienbegleitenden Teil der Diplomprüfung
unter Anrechnung der bereits erworbenen Bonuspunkte fortsetzen. Macht
die Kandidatin/der Kandidat gemäß 8 9 von der Anrechnung von Prüfungsleistungen
 Gebrauch, wird die Anzahl der zulässigen Maluspunkte mit
jedem dritten anerkannten Bonuspunkt um einen vermindert. Tritt erneut
der Sachverhalt des Absatzes 2 Satz 1 ein oder ist die wiederholte
Diplomarbeit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet oder gilt sie als „nicht ausreichend“
 (5,0), ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. Eine weitere
 Wiederholung der Diplomprüfung ist ausgeschlossen.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden,
teilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies unter Hinweis auf
die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit.
8 11 Abs. 2 ailt entsprechend.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.