Full text : 2002 (0046)

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(3) Die Zulassung zu einem Seminar (& 22) setzt voraus, dass die
Kandidatin/der Kandidat mindestens 3 Bonuspunkte (8 19) in dem betreffenden
 Fach nachweist und die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt .

(4) Die Zulassung zur Diplomarbeit (& 23) setzt voraus, dass die Kandidatin/der
 Kandidat mindestens 3 Bonuspunkte (8 19) in dem betreffenden
Fach nachweist und die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt .
(5) Über die Zulassung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


8 19
Durchführung der studienbegleitenden Fachprüfungen

(1) Für jede/jeden zur Diplomprüfung zugelassene Kandidatin/zugelassenen
 Kandidaten wird ein Bonuspunktekonto und ein Maluspunktekonto bei
den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Nach Abschluss der
Korrekturen der Klausuren eines Prüfungstermins erhält die Kandidatin/der
Kandidat Auskunft über den Stand ihrer/seiner erbrachten Leistungen. Der
Termin wird durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Aus Prüfungsleistungen in den in 8 17 Abs. 1 bis 3 genannten Fächern
können Bonuspunkte nur erworben werden. wenn

1. die Lehrveranstaltung dem Hauptstudium angehört,
2. die Lehrveranstaltung mindestens eine Semesterwochenstunde umfasst.


3. die Lehrveranstaltung durch eine benotete Prüfung abgeschlossen wird
oder die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen
 unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
4. keine Bonuspunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren
Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung
 vorliegen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche
Lehrveranstaltungen als gleich anzusehen sind. Der Prüfungsausschuss
 gibt jeweils zu Beginn eines Semesters bekannt, welchen der in
8& 17 Abs. 1 bis 3 genannten Fächern die angebotenen Lehrveranstaltungen
 zugeordnet werden.

(3) Zu jeder Lehrveranstaltung des Hauptstudiums, in der Bonuspunkte
erworben werden können, werden eine Prüfung und eine Wiederholungs-Prüfung
 angeboten. Die Prüfungen finden im Semester der Lehrveranstaltung,
 die Wiederholungsprüfungen jeweils vor Beginn der Lehrveran-Staltungen
 des darauffolgenden Semesters statt. Wer in der ersten Prüfung
die Note „ausreichend“ (4,0) oder besser erzielt hat, kann an der Wiederholungsprüfung
 nicht teilnehmen. sofern er nicht in der ersten Prüfuna
            
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