Full text : 2002 (0046)

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12. Medien- und Kommunikationsmanagement,
13. Öffentliches Recht (die für die Wirtschaftswissenschaft wesentlichen
Teile),

14. Ökonometrie,
15. Organisation und Personalmanagement,
16. Statistik,
17. Steuerrecht,
18. Unternehmensforschung,
19. Wirtschaftsinformatik,
20. Wirtschaftsprüfung,
21. Wirtschaftsrecht,
22. Wirtschaftstheorie.

(3) Durch den Prüfungsausschuss können weitere Fächer allgemein oder
für den Einzelfall als weiteres Vertiefungsfach zugelassen werden.

(4) Ein Vertiefungsfach känn im Rahmen der Diplomprüfung nur einmal als
Fach gewählt werden. Die in Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertiefungsfächer
 können nur dann gewählt werden, wenn zugehörige Lehrveranstaltungen
 angeboten werden.

8 18
Fachliche Zulässungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, dass die Kandidatin/der
Kandidat

1. die Diplomvorprüfung (8 14) oder eine an einer anderen Universität
oder gleichgestellten Hochschule gieichwertige Prüfung bestanden hat
und

2. an der Universität des Saarlandes für den Studiengang Wirtschafts
pädaaoagik eingeschrieben ist und

3. den Prüfungsanspruch in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang
 an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland
 nicht endaültig verloren hat.

(2) Ist die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, kann die Kandidatin/der
 Kandidat die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen.
 Sie berechtigt zur Teilnahme an Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen
 gemäß 8 19 Abs. 7.
            
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