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ill. Diplomprüfung
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Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der
Kandidat die Zusammenhänge ihres/seines Faches überblickt, die Fähigkeit
besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden,
und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Die Diplomprüfung ist so durchzuführen, dass sie mit Abschluss des
achten Semesters vollständig abgelegt werden kann.
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Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit, der Seminararbeit
und studienbegleitenden Fachprüfungen in folgenden Fächern:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2. Allgemeine Volkswirtschaftsliehre,
3. Erziehungswissenschaft,
4. betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach,
5. weiteres betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach oder weiteres
Vertiefungsfach gemäß Absatz 3.
(2) Als betriebswirtschaftliche Vertiefungsfächer gelten:
1. Außenhandel und Internationales Management,
2. Bankbetriebslehre.
3. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
4.
5. Geld, Währung und Kredit,
6. Handelsbetriebslehre.
7. Industriebetriebslehre und Controlling,
8. Informationsmanagement,
9. Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Europäische Wirtschaft,
10. Managerial Economics,
11. Marketing,