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(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die
Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen
Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten
Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder wenn sie/er sich in einem
solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.
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Inhalt und Gegenstände
(1) Die Diplomvorprüfung ist eine schriftliche Prüfung (Aufsichtsarbeit) in
allen Diplomvorprüfungsfächern.
(2) Diplomvorprüfungsfächer sind:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftsiehre,
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
3. Grundzüge der Statistik,
4. Grundzüge der Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,
5. Grundzüge des Rechts für Wirtschaftswissenschaftler,
$. Buchführung, :
7. Praktische Datenverarbeitung.
(3) Die Diplomvorprüfung umfasst
1. je zwei Aufsichtsarbeiten als Teilfachprüfungen in den in Absatz 2 Nr. 1
bis 3 genannten Fächern
2. je eine Aufsichtsarbeit als Fachprüfung in den in Absatz 2 Nr. 4 bis 7
genannten Fächern,
3. eine weitere Aufsichtsarbeit als Ergänzungsfachprüfung in dem in
Absatz 2 Nr. 4 oder Nr. 5 aenannten Fach nach Wahl.
(4) Die Bearbeitunaszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit 120 Minuten.
(5) Die einzelnen Aufsichtsarbeiten können in verschiedenen Prüfungsterminen
erbracht werden.
(6) Wurde eine Aufsichtsarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung
ist für höchstens drei Aufsichtsarbeiten zulässig. In besonderen Ausnahmefällen
kann der Prüfungsausschuss in einer Aufsichtsarbeit eine
weitere Wiederholung zulassen.