— 446
gleichwertige Prüfung an einer anderen Universität oder gleichgesteliten
Hochschule nicht bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(4) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die Vorschriften über die
erstmalige Prüfung, soweit in dieser Ordnung nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Wird eine nicht bestandene Fachprüfung aus von der Kandidatin/dem
Kandidaten zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Fachsemestern
wiederholt, so ist in der Regel die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
zu verweigern.
(6) Die im Rahmen einer nicht bestandenen Fachprüfung erbrachten
Prüfungsleistungen werden in einer Wiederholung nicht berücksichtigt.
Il. Diplomvorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,
dass sie/er das Ziel des ersten Studienabschnitts erreicht hat und sich
insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft, ein
methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben
hat. die erforderlich sind. um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
$ 12 .
Zweck und Durchführung der Diplomvorprüfung
(2) Die Meldung zur ersten Fachprüfung soll im ersten Fachsemester erfolgen.
Die Diplomvorprüfung soll nach Abschluss des vierten Fachsemesters
vollständig abgeschlossen sein.
8 13
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Prüfung in einem Diplomvorprüfungsfach setzt vor
aus, dass die Kandidatin/der Kandidat
1. an der Universität des Saarlandes im Studiengang Wirtschaftspädagogik
eingeschrieben ist und
2. eine Erklärung darüber abgibt, ob sie/er bereits eine Diplomvorprüfung
oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen
Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat oder ob sie/er
sich in einem schwebenden Zulassunasverfahren befindet.