Full text : 2002 (0046)

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Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden
 ohne Rundung gestrichen.

(3) Aufsichtsarbeiten und die Diplomarbeit sind in der Regel von zwei
Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen
 Mittel der Einzelbewertungen.

(4) Die Bewertung von Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten durch die
Prüferinnen/Prüfer soll innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die Frist zur
Bewertung der Seminarleistung ($ 22) beträgt drei Wochen nach Beendigung
 des Seminars. Die Diplomarbeit (8 23) muss innerhalb von drei
Monaten bewertet werden.

(5) Die Kandidatin/der Kandidat kann sich über Teilergebnisse der Prüfung
vor Abschluss der Prüfung unterrichten.

8 11
Wiederholung von Prüfungsleistungen, Bestehen, Nichtbestehen
und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung ist nur zulässig, wenn es
durch die Bestimmungen dieser Ordnung ausdrücklich vorgesehen ist
(8 14 Abs. 6, 8 22 Abs. 2, 8 23 Abs. 6, 8 25 Abs. 3) oder nach 8 14 Abs. 6
Satz 3 durch den Prüfungsausschuss als Ausnahmefall genehmigt wird.
Die Zulassung im Ausnahmefall kann von der Erfüllung von Auflagen
abhängig gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung
 ist nicht zulässig. 8 19 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) Hat eine Kandidatin/ein Kandidat nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten
 die für das Bestehen der Diplomvorprüfung gemäß
$ 15 Abs. 1 oder der Diplomprüfung gemäß 8 25 Abs. 1 erforderlichen Leistungen
 nicht erbracht, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Hat die
Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
endgültig nicht bestanden, oder gelten sie als endgültig nicht bestanden,
So erteilt der Prüfungsausschuss hierüber einen schriftlichen Bescheid mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem Fall wird ihr/ihm auf Antrag und
gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung
 ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
Sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält
 und erkennen lässt, dass die Prüfuna nicht bestanden ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung gilt als Antrag auf Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine
            
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