Full text : 2002 (0046)

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(7) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der
Fristen des Erziehungsurlaubs wird ermöglicht.

S 6

Zulassung zu Prüfungen

(1) Zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen
werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
 fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder
von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
 oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß 8 82 Abs. 5 UG
besitzt.

(2) Die Zulassung zu Prüfungen ist beim Prüfungsausschuss zu beantragen.
 Der Antrag ist innerhalb der vom Prüfungsausschuss ausgehängten
Meldefristen zu stellen. Über die Zulassung entscheidet die/der Vorsitzende
 des Prüfungsausschusses.

(3) Der Antrag auf. Zulassung zu den Fach- bzw. Teilfachprüfungen der
Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung muss beim Prüfungsausschuss
in der Regel über Internet gestellt werden. In Ausnahmefällen kann der
Prüfungsausschuss auch schriftliche Anträge zulassen.

(4) Soweit die Zulassung von einer Vorentscheidung des Prüfungsausschusses
 (8 7, 8 9, 8 11, 8 14 Abs. 6, 8 17 Abs. 3 und 8 18 Abs. 1) abhängt,
ist diese Entscheidung spätestens zusammen mit der Zulassung zu beantragen.


3 7

Prüfungssprache

Der Prüfungsausschuss kann gestatten, dass sich die Kandldatin/der
Kandidat bei der Erbringung von Prüfungsleistungen einer anderen a $ 8
deutschen Sprache bedient, falls die betroffenen Prüferinnen/Prüfer dem
Zustimmen.

S

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann den Antrag auf Zulassung zu den
Prüfungen (8 6) bis spätestens zehn Werktage vor dem Beginn der ersten
Prüfung des jeweiligen Prüfunastermins zurückziehen
            
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