Full text : 2002 (0046)

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(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
der betroffenen Kandidatin/dem betroffenen Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin/dem Kandidaten
 ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

(8) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät
 über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, einschließlich
 der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten, gibt Anregungen
 zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und
legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Darüber hinaus
 ordnet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der jeweiligen
Dozentin/dem jeweiligen Dozenten die angebotenen Lehrveranstaltungen
den Prüfungsfächern der Diplomprüfung zu.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreteninnen/Stellvertreter
 unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden
 des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft. der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät.

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Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüferinnen/Prüfer. Er kann die
Bestimmung der/dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zu Prüferinnen/Prüfern sind zuständige Professorinnen/Professoren
und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten zu bestimmen. ‚Der Prüfungsausschuss
 kann weiterhin zuständige entpflichtete oder in den Ruhe-Stand
 versetzte Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/
Honorarprofessoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten, außerplanmäßige
Professorinnen/Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft sowie die auf Dauer 7ur Unter-
            
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