Full text : 2002 (0046)

A333

S

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Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Abschluss des letzten Prüfungsteiles
 acht Semester.

{2) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen
sind so beschaffen, dass die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
 abgeschlossen werden kann. Der Abschluss der Diplomprüfung in
weniger als acht Semestern ist zulässig.

S 3

Wirtschaftswissenschaftlicher Prüfungsausschuss

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben
wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. fünf Professorinnen/Professoren der Abteilung Wirtschaftswissenschaft
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät,

2. zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hauptberuflich in
der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät tätig sind.

3. zwei Studierende der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechtsund
 Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 sind zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter
 zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter
 werden vom Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit
richtet sich nach der Amtszeit der Studiendekanin/des Studiendekans,
sofern sie/er Mitglied der Abteilung Wirtschaftswissenschaft ist bzw. nach
der Amtszeit der Studienbeauftragten/des Studienbeauftragten der
Abteilung Wirtschaftswissenschaft. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so wird das Amt für den Rest der Amtszeit durch die
erste/den ersten bzw. zweite Stellvertreterin/zweiten Stellvertreter ausgeübt.


(5) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 die Vor
sitzende/den Vorsitzenden sowie eine Stellvertretunag ®
            
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