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ist vom/von der Dekan/Dekanin der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät | und vom/von der Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen.
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist, sowie das Datum der Unterzeichnung.
(2) Das Master-Zeugnis wird auf Deutsch und auf Englisch ausgestellt. Auf
dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Verleihung des akademischen
Grades „Master of Computer Science” (M.Sc.) beurkundet.
(3) Ist die Master-Prüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbeheifsbelehrung zu versehen
ist.
(4) Auf Verlangen des Kandidaten/der Kandidatin wird eine Bescheinigung
darüber ausgestellt, wann das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden
ist.
IV. Schlussbestimmungen
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Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz
oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt; so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls zu
berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.