Full text : 2002 (0046)

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(5) Das Thema der Master-Arbeit kann von dem Kandidaten/der Kandidatin
 nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Monate der Bearbeitungszeit
 zurückgegeben werden.

(6) Die Master-Arbeit ist fristgerecht in vier Exemplaren beim Prüfungssekretariat
 einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen,
Wird die Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend”
 bewertet. Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin
 schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbstständig verfasst
 und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
hat.

(7) Die Arbeit wird von zwei Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen,
 entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten
 Professoren/Professorinnen, Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen,
 Privatdozenten/Privatdozentinnen oder außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen
 der Universität des Saarlandes begutachtet und
mit einer Note gemäß 89 Abs. 1 und 2 Bewertet. In besonderen Fällen können
 Professoren/Professorinnen anderer Hochschulen zu Gutachtern/Gutachterinnen
 bestellt werden. Zu den beiden Gutachtern/Gutachterinnen
gehört die Person, die das Thema gemäß Absatz 2 vergeben hat; der zweite
 Gutachter/die zweite Gutachterin wird vom/von der Vorsitzenden des
Prüfungsauschusses bestellt. Ein Gutachter/eine Gutachterin muss Professor/Professorin,
 Hochschuldozent/Hochschuldozentin, entpflichteter
oder in den Ruhestand versetzter Professor/entpflichtete oder in den
Ruhestand versetzte Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
Privatdozent/Privatdozentin oder außerplanmäßiger Professor/außerplanmäßige
 Professorin der Fachrichtung Informatik der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät | sein. Die Gutachten sind innerhalb von drei
Monaten zu erstellen.

(8) Weichen die Bewertungen durch die beiden Gutachter/Gutachterinnen
um mehr als 1,0 voneinander ab, sind aber beide Bewertungen mindestens
 ausreichend, so ist ein weiterer Professor/eine weitere Professorin
der Fachrichtung Informatik der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät | als Gutachter zu bestellen.

(9) Ist die Arbeit von einem Gutachter/einer Gutachterin mit „nicht ausreichend”,
 von dem anderen Gutachter/der anderen Gutachterin aber mit
mindestens „ausreichend” bewertet, so ist ein weiterer Professor/eine weitere
 Professorin der Fachrichtung Informatik der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät | als Gutachter zu bestellen. Ein solches Zusatzgutachten
 wird nur einmal eingeholt. Ist diese Bewertung ebenfalls nicht
ausreichend, so gilt die Arbeit als „nicht ausreichend”.
            
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