Full text : 2002 (0046)

411

7

9 benotete Punkte aus der Kategorie der Seminare über Themen der
Informatik.

Darüber hinaus müssen mindestens weitere 6 Leistungspunkte in beliebig
wählbaren Lehrveranstaltungen der Informatik oder durch Betreuung einer
Übungsgruppe erworben werden. Diese Lehrveranstaltungen müssen von
den in den anderen Kategorien eingebrachten Lehrveranstaltungen verschieden
 sein. Für die Betreuung einer Übungsgruppe als Tutor werden 4
unbenotete Leistungspunkte vergeben.

(3) Leistungspunkte des Master-Studiengangs können auch erbracht werden,
 während die Studentin/der Student im Bachelor-Studiengang eingeschrieben
 ist.

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Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung
ausgeführt wird. Sie soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet
der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die
Ergebnisse verständlich darzulegen. Die Master-Arbeit kann in deutscher
oder englischer Sprache oder auf Antrag in einer anderen Fremdsprache
verfasst werden. Die Master-Arbeit kann eine zur Veröffentlichung auf
einer begutachteten wissenschaftlichen Tagung oder in einer begutachteten
 wissenschaftlichen Zeitschrift angenommene Publikation sein.

(2) Das Thema der Master-Arbeit kann von jedem/jeder Professor/Professorin,
 Hochschuldozent/Hochschuldozentin, entpflichteten oder in den
Ruhestand versetzten Professor/Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
 Privatdozenten/Privatdozentin oder außerplanmäßigen Professor/Professorin
 der Fachrichtung Informatik der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät | oder einem/einer kooptierten Professor/Professorin
vergeben werden.

(3) Das Thema der Master-Arbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe sind beim
Prüfungssekretariat aktenkundia zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt sechs Monate. Sie
kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens jedoch
 um insgesamt drei Monate. Über eine Verlängerung entscheidet der/
die Prüfunasausschussvorsitzende.
            
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