Full text : 2002 (0046)

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Bachelor-Zeugnis und Hochschulgrad

(1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis mit den Angaben gemäß 89 Abs. 2 auszustellen. Das Zeugnis
ist vom/von der Dekan/Dekanin der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät I und vom/von der Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen.
 Es enthält das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
 erbracht worden ist, sowie das Datum der Unterzeichnung.

(2) Das Bachelor-Zeugnis wird auf Deutsch und auf Englisch ausgestellt.
Auf dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Verleihung des
akademischen Grades „Bachelor of Computer Science” (B.Sc.) beurkundet.


(3) Ist die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.

Ill. Master-Studiengang

S 19
Ziele des Studiengangs

Ziel des Masterstudiengangs ist es, ergänzend und vertiefend zum vorhergehenden
 Bachelor-Studiengang, auf eine Forschungs- und anspruchsvolle
 Entwicklungstätigkeit im Bereich der Informatik vorzubereiten.

Zulassungsvoraussetzungen

Ss 20

(1) Die Zulassung zur Master-Prüfuna setzt voraus:

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß 882 Abs. 5 und
2. das Zeugnis über die bestandene Bachelor-Prüfung im Studiengang
Informatik oder einem naturwissenschaftlich-technischen Studiengang
an der Universität des Saarlandes oder den Nachweis einer sonstigen
gleichwertigen Prüfuna.
            
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