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und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
hat.
(7) Die Arbeit wird von zwei Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen,
entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten
Professoren/Professorinnen, Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen,
Privatdozenten/Privatdozentinnen oder außerplanmäßigen Professoren/Professorinnen
der Universität des Saarlandes begutachtet und
mit einer Note gemäß 89 Abs. 1 und 2 bewertet. In besonderen Fällen können
Professoren/Professorinnen anderer Hochschulen zu Gutachtern/Gutachterinnen
bestellt werden. Zu den beiden Gutachtern/Gutachterinnen
gehört die Person, die das Thema gemäß Absatz 2 vergeben hat; der zweite
Gutachter/die zweite Gutachterin wird vom/von der Vorsitzenden des
Prüfungsauschusses bestellt. Ein Gutachter/eine Gutachterin muss Professor/Professorin,
Hochschuldozent/Hochschuldozentin, entpflichteter
oder in den Ruhestand versetzter Professor/entpflichtete oder in den
Ruhestand versetzte Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
Privatdozent/Privatdozentin oder außerplanmäßiger Professor/außerplanmäßige.
Professorin der Fachrichtung Informatik der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät | sein. Die Gutachten sind innerhalb von drei
Monaten zu erstellen.
(8) Weichen die Bewertungen durch die beiden Gutachter/Gutachterinnen
um mehr als 1,0 voneinander ab, sind aber beide Bewertungen mindestens
ausreichend, so ist ein weiterer Professor/eine weitere Professorin
der Fachrichtung Informatik der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
|! als Gutachter zu bestellen.
(9) Ist die Arbeit von einem Gutachter/einer Gutachterin mit „nicht ausreichend”,
von dem anderen Gutachter/der anderen Gutachterin aber mit
mindestens „ausreichend” bewertet, so ist ein weiterer Professor/eine weitere
Professorin der Fachrichtung Informatik der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät | als Gutachter zu bestellen. Ein solches Zusatzgutachten
wird nur einmal eingeholt. Ist diese Bewertung ebenfalls nicht
ausreichend. so ailt die Arbeit als „nicht ausreichend”
(10) Eine mit „nicht ausreichend” bewertete Arbeit kann einmal, mit Ausgabe
eines neuen Themas. wiederholt werden.
(11) Das Gewicht der Arbeit in der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung
beträgt 24 Leistungspunkte. Jeweils 12 Leistungspunkte entfallen auf die
Bewertungen der beiden Gutachter/Gutachterinnen, sofern beide minde-Stens
„ausreichend” sind und um nicht mehr als 1,0 voneinander abweichen.
Bei den Fällen gemäß Ahsatz 8 ander Ahsatz 9 in danen insgesamt