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(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei
Wochen verlangen, dass-eine Entscheidung nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuss
überprüft wird. Belastende Entscheidungen nach Absatz 4 sind
dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Dem Kandidaten /der Kandidatin ist die Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör zu geben.
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Bewertung von Prüfungsleistungen, Zeugnis
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Eine bestandene Prüfungsleistung
wird mit einer der folgenden Noten bewertet:
1= sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2= gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen
genügt,
5 = nicht ausreichend.
Zur differenzierten Bewertung können durch Erniedrigen oder Erhöhen der
Note um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 4,3 4,7.und 5,3
sind dabei ausgeschlossen. Eine mit der Note „nicht ausreichend (=5)”
bewertete Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden.
(2) Die Zeugnisse des Bachelor-Studiums und des Master-Studiums
führen jeweils den Titel, das Semester und den jeweiligen Prüfer/die jeweilige
Prüferin der bestandenen Prüfungsleistungen, die nach 8 6 Abs. 10 zur
Aufnahme in das Zeugnis ausgewählt werden, mit ihren jeweiligen
Leistungspunkten und — soweit benotet — der Note auf. Außerdem wird die
Gesamtanzahl der Leistungspunkte und die Gesamtnote im Zeugnis aufgeführt.
Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten der benoteten
Prüfungsleistungen gewichtete arithmetische Mittel. Bei diesem Mittelwert
wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
Die Gesamtnote wird dann wie folgt gerundet und im Zeugnis aufgeführt:
bis 1,5:
über 1,5 bis 2,5: gut,
über 2,5 bis 3,5: befriedigend,
über35bis40° ausreichend.