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standen ist. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die
Bekanntgabe des Ergebnisses.
(6) Schriftliche Prüfungsleistungen (Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten, Seminarausarbeitungen,
Projektdokumentationen und Impiementierungen)
werden von einem sachkundigen Prüfer/einer sachkundigen Prüferin bewertet.
Aufsichtsarbeiten dauern in der Regel 90 bis 120 Minuten und können
bis zu 180 Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für Hausarbeiten,
Seminarausarbeitungen, Projektdokumentationen und Implementierungen
wird zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
(7) Prüfungsleistungen können in englischer Sprache erbracht werden. Bei
Zustimmung von Prüfern/Prüferinnen und Kandidaten/Kandidatinnen sind
weitere Fremdsprachen möglich.
(8) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er/sie wegen ständiger gesundheitlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, soll der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten,
dass gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht
werden.
(9) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen
des Erziehungsurlaubs und die Berücksichtigung von Familienpflichten
(Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger
Angehöriger) wird ermöglicht.
(10) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, sobald
der Kandidat/die Kandidatin die für das Studium notwendige Anzahl von
mindestens 180 Leistungspunkten, davon mindestens 144 benotet,
sowie die jeweilige Mindestanzahl an Leistungspunkten in den ver
schiedenen Lehrveranstaltungskategorien erworben hat,
die wissenschaftliche Abschlussarbeit (Bachelor-Arbeit) als bestander
bewertet wurde (siehe 816) und
der Kandidat/die Kandidatin die Ausstellung des Bachelor-Zeugnisses
beantraat.
Die Master-Prüfung ist bestanden, sobald
der Kandidat/die Kandidatin die für das Studium notwendige Anzahl von
mindestens 90 Leistungspunkten, davon mindestens 75 benotet,
sowie die jeweilige Mindestanzahl an Leistungspunkten in den ver
schiedenen Lehrveranstaltungskategorien erworben hat,
die wissenschaftliche Abschlussarbeit (Master-Arbeit) als bestanden
bewertet wurde (siehe 822) und