A097
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen
deren Stellvertreter/Stellvertreterin.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/
die Vorsitzende.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er entscheidet über Zweifels- und
Ausnahmefälle, die auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin zu behandeln
sind. Die Entscheidung ist dem/der jeweils Betroffenen schriftlich
mitzuteilen.
(5) Der Prüfungsausschuss berichtet der Fakultät über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsund
Studienordnung und legt die Verteilung der Prüfungsnoten und Gesamtnoten
offen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Leistungs
kontrollen zu Lehrveranstaltungen beizuwohnen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ebenso wie die stellvertretenden
Mitglieder, sind zur Verschwiegenheit bezüglich aller Angelegenheiter
des Prüfungsausschusses zu verpflichten.
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Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende be
stellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.
(2) Zu Prüfern/Prüferinnen sind für das jeweilige Prüfungsgebiet zuständige
Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen,
Professoren/Professorinnen im Ruhestand, Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen,
Privatdozenten/Privatdozentinnen, außerplanmäßige
Professoren/Professorinnen der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät I sowie in der Fakultät kooptierte Professoren/Professorinnen
zu bestellen. In besonderen Fällen können hauptamtliche und
hauptberufliche Lehrkräfte, wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen,
wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte für den
Bereich des Lehrauftrags und Professoren/Professorinnen anderer
Fakultäten der Universität des Saarlandes und anderer Hochschulen zu
Prüfern/Prüferinnen heastellt werden