Full text : 2002 (0046)

A097

Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen
deren Stellvertreter/Stellvertreterin.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
 anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
 stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/
die Vorsitzende.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er entscheidet über Zweifels- und
Ausnahmefälle, die auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin zu behandeln
 sind. Die Entscheidung ist dem/der jeweils Betroffenen schriftlich
mitzuteilen.

(5) Der Prüfungsausschuss berichtet der Fakultät über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsund
 Studienordnung und legt die Verteilung der Prüfungsnoten und Gesamtnoten
 offen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Leistungs
kontrollen zu Lehrveranstaltungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ebenso wie die stellvertretenden
 Mitglieder, sind zur Verschwiegenheit bezüglich aller Angelegenheiter
des Prüfungsausschusses zu verpflichten.

85
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende be
stellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.

(2) Zu Prüfern/Prüferinnen sind für das jeweilige Prüfungsgebiet zuständige
 Professoren/Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen,
 Professoren/Professorinnen im Ruhestand, Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen,
 Privatdozenten/Privatdozentinnen, außerplanmäßige
 Professoren/Professorinnen der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät I sowie in der Fakultät kooptierte Professoren/Professorinnen
 zu bestellen. In besonderen Fällen können hauptamtliche und
hauptberufliche Lehrkräfte, wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen,
wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte für den
Bereich des Lehrauftrags und Professoren/Professorinnen anderer
Fakultäten der Universität des Saarlandes und anderer Hochschulen zu
Prüfern/Prüferinnen heastellt werden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.