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Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Kandidatin/Kandidaten eine
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird
die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Pharmazeutin/Pharmazeut“
beurkundet.
(2) Der Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement in englischer
Sprache beigefügt, in dem die erworbene Qualifikation beschrieben und
bestätigt wird, dass sie die Anforderungen umfasst, die international an
einen Master-Grad gestellt werden.
(3) Die Diplomurkunde und das Diploma Supplement werden vom Vorsitzenden
des Diplomausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der
Universität versehen.
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Ungültigkeit des Prüfungsverfahrens
(1) Hat ein/e Kandidatin/Kandidat bei der Erbringung einer Leistung dieser
Prüfungsordnung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses und der Urkunde bekannt, so kann der Diplomausschuss
nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“
erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass die/der Kandidatin/Kandidat hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst näch Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
So wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/der
Kandidatin/Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet
der Diplomausschuss unter Beachtung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Der/Dem Kandidatin/Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz
1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. *