Full text : 2002 (0046)

23°)

(2) Über das Kolloquium ist Protokoll zu führen.
(3) Die Bewertung von Vortrag und Diskussion des Diplomkolloquiums erfolgt
 durch die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung durch
Bildung einer Note nach den in 8 7 (4) genannten Kriterien.

89
Zeugnis

Hat die/der Kandidatin/Kandidat alle Prüfungsleistungen dieser Diplomordnung
 erbracht, so erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das
Zeugnis werden aufgenommen:

1. die Gesamtnote
2. die Note der Diplomprüfung

3. das Thema und die gemeinsame Teilnote für die Diplomarbeit und das
Diplomkolloquium,
4. die Namen und Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.

8 10
Bewertung des Diplomverfahrens

(1) Unmittelbar im Anschluss an das Kolloquium berät die Prüfungskommission
 über die Bewertung der Leistungen des Diplomverfahrens und
stellen diese fest. Das Ergebnis wird sofort verkündet.

(2) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüferinnen/Prüfern entsprechend 8 7 Abs. 4 festgesetzt.

(3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend‘
(4,0) bewertet wurde

(4) Die Gesamtnote des Diplomzeugnisses ergibt sich aus

dem Mittelwert der sechsfach gewichteten und auf zwei Stellen hinter
dem Komma anzugebenden Note für den zweiten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung

den beiden jeweils einfach gewichteten Noten für die Diplomarbeit.
Sowie der einfach gewichteten Note für das Diplomkolloauium.

(5) Die Gesamtnote als gewichteter Mittelwert bzw. die gemeinsamen Teilnote
 für die Diplomarbeit und das Diplomkolloquium werden bis auf die
zweite Stelle hinter dem Komma berechnet, im Zeugnis angegeben und
wie folgt bewertet:
            
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