3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht:
4 = ausreichend
5 = mangelhaft
eine Leistung, die trotz ihres Mangels noch den Anforderungen
entspricht:
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung einer Prüfungsleistung können durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
werden; die Noten 0.7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(5) Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn zwei Gutachterinnen/Gutachter
mindestens mit „ausreichend“ bewertet haben.
(6) Bewerten beide Gutachterinnen/Gutachter die Diplomarbeit als nicht
ausreichend, erklärt die/der Vorsitzende des Diplomausschusses das Prüfungsverfahren
für ohne Erfolg beendet.
(7) Empfiehlt ein/e Gutachterin/Gutachter die Ablehnung der Diplomarbeit,
so wird vom Diplomausschuss ein/e weitere/r Gutachterin/Gutachter bestellt.
Ist auch dieses Gutachten negativ, ist das Verfahren ohne Erfolg zu
beenden.
(8) Die Arbeit kann auf übereinstimmenden Vorschlag aller Gutachterinnen/Gutachter
durch den Diplomausschuss zur Überarbeitung an die/
den Bewerberin/Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche
müssen klar formuliert sein und dürfen nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung, für deren
Abgabe eine Frist von, höchstens drei Monaten gesetzt wird, dürfen die
neuen Gutachten keine Änderungswünsche mehr enthalten.
(9) Die Diplomarbeit wird bei der/dem Vorsitzenden des Diplomausschusses
(8 5) eingereicht. Die Frist zwischen Abgabe der Diplomarbeit
und dem Diplomkolloquium beträgt im Regelfall zwischen vier und acht
Wochen.
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Diplomkolloquium
(1) Das Diplomkolloquium umfasst einen Vortrag der/des Kandidatin/Kandidaten
zu den Ergebnissen der Diplomarbeit, der zwanzig Minuten nicht
überschreiten sollte, und eine Diskussion der/des Kandidatin/Kandidaten
mit der Prüfungskommission, die zwanzig Minuten nicht überschreiten
sollte.