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schusses, die alle Studierenden betreffen, sind in geeigneter Form bekanntzugeben.
(7) Der Diplomausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser
Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat
über die Entwicklung der Prüfungen und legt die Verteilung der Prüfungsergebnisse
und der Gesamtnoten offen.
Ss 6
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Hochschullehrerinnen/
Hochschuliehrern und einer/einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter
(2) Vorsitzende/r der Prüfungskommission ist die/der Hochschullehrerin/
Hochschullehrer, welche/r die Diplomarbeit ausgegeben und betreut hat.
(3) Die/Der zweite Hochschullehrerin/Hochschullehrer soll ein anderes
Fach vertreten als die/der Betreuende.
(4) Mindestens zwei der Mitglieder der Prüfungskommission sollen einem
Teilgebiet der Pharmazeutischen Wissenschaften gem. 8 1 angehören.
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Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit bei
der/dem Vorsitzenden des Diplomausschusses abzuliefern, der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachterinnen/Gutachtern zu bewerten.
Eine/Ein Gutachterin/Gutachter sollte diejenige/derjenige sein, die/der das
Thema der Diplomarbeit ausageaeben hat.
(3) Die Anfertigung der Gutachten durch die Gutachterinnen/Gutachter
sollte innerhalb von vier Wochen erfolaen.
(4) Jede/r Gutachterin/Gutachter bewertet die
Dafür sind die folgende Noten zu verwenden:
Diplomarbeit mit einer Note.
1 = sehr gut
2= gut
eine hervorragende Leistung;
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt: