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außerplanmäßigen Professorin/Professor ausgegeben und betreut. Die
Diplomarbeit kann auch in Kooperation mit einer Einrichtung außerhalb der
Teilgebiete der Pharmazeutischen Wissenschaften oder außerhalb der
Universität des Saarlandes durchgeführt werden.
(3) Das Thema der Arbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe ist durch eine
gemeinsame schriftliche Mitteilung der/des betreuenden Hochschullehrerin/Hochschullehrers
und der Kandidatin/des Kandidaten an den Diplomausschuss
aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt maximal 9 Monate.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats zurückgegeben
werden. Im Einzelfall kann der Diplomausschuss die Bearbeitungszeit
auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens drei
Monate verlängern.
Y
N
Diplomausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung zugewiesenen
Aufgaben wird ein Diplomausschuss gebildet. Er hat fünf Mitglieder
und setzt sich aus drei Professorinnen/Professoren, einem Mitglied
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und einer/
einem Studentin/Studenten zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt
2 Jahre. für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2) Die Mitglieder des Diplomausschusses werden vom Fakultätsrat der
Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Ill gewählt.
(3) Der Diplomausschuss kann Aufgaben auf seine/seinen Vorsitzende/n.
der den Professorinnen/Professoren angehören muss, übertragen.
(4) Der Diplomausschuss bestellt die Gutachterinnen/Gutachter für die Bewertung
der Diplomarbeiten und die Mitglieder der Prüfunaskommission.
(5) Der Diplomausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Entscheidungen des Diplomausschusses über Einzelanträge sind der/
dem betroffenen Kandidatin/Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Der/Dem Kandidatin/Kandidaten ist Gelegenheit
zu rechtlichem Gehör zu geben. Beschlüsse des Diplomaus-