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Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades
„Diplom-Pharmazeutin/Diplom-Pharmazeut“
an der Universität des Saarlandes
Vom 18. April 2002
Die Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät Ill der Universität des
Saarlandes hat auf Grund von 8 73 und 8 75 Abs. 2 des Gesetzes über die
Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung des
Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und
zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt S. 982), zuletzt geändert
durch das Saarländische Hochschuigebührengesetz vom 20. März
2002 (Amtsbl. S. 662), folgende Ordnung zur Erlangung des akademischen
Grades „Diplom-Pharmazeutin/Diplom-Pharmazeut“ erlassen, die
nach Zustimmung durch den Senat der Universität des Saarlandes und
das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet
wird.
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Approbationsordnung und Diplomverfahren
Das Diplomverfahren für Pharmazeutinnen/Pharmazeuten ist eine zusätzliche,
über die Festlegungen der Approbationsordnung für Apotheker
(AAppO) vom 19.07.1989 (BGBl. | S. 1489), einschließlich ihrer Änderungen
durch die erste Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBlI. S. 1343) und die
zweite Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. S. 1714)] hinausgehende
akademische Qualifikation, die an der Universität des Saarlandes
fakultativ wahrgenommen werden kann. Die zusätzliche Qualifikation besteht
im Wesentlichen in der Durchführung und schriftlichen Darstellung,
sowie der mündlichen Präsentation und Diskussion einer wissenschaftlichen
Arbeit auf einem Teilgebiet der Pharmazeutischen Wissenschaften.
Teilgebiete der Pharmazeutischen Wissenschaften im Sinne dieser Ordnung
sind:
Pharmazeutische und Medizinische Chemie
Pharmakognosie und Analytische Phytochemie
Biopharmazie und Pharmazeutische Technologie
Experimentelle und Klinische Pharmakologie und Toxikologie
Pharmazeutische Biotechnoloaie