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Beitragsordnung für Studierende, Zweithörerinnen und
Zweithörer sowie Gasthörerinnen und Gasthörer der
Hochschule der Bildenden Künste Saar
Vom 15. April 2001
Der Senat der Hochschule der Bildenden Künste Saar hat aufgrund des
$ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar
(Kunsthochschulgesetz - KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1 106), zuletzt
geändert durch das am 01. August 1999 in Kraft getretene Gesetz
Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung
anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), folgende Beitragsordnung
beschlossen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für Bil
dung, Kultur und Wissenschaft vom 18.12.2001 hiermit verkündet wird:
S 1
(1) Die wirtschaftliche und soziale Betreuung der Studierenden und Zweithörer
und Zweithörerinnen der Hochschule der Bildenden Künste Saar obliegt
dem Studentenwerk im Saarland eV.
(2) Zur Sicherung der Erfüllung dieser Aufgaben wird ein Sozialbeitrag
erhoben.
Dieser besteht aus:
a) dem Beitrag zum Studentenwerk in Höhe von 26,08 EUR,
b) einem Beitrag zur Unfall-, Haftpflicht- und Diebstahlversicherung ir
Höhe von 1,22 EUR.
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Semesters zu entrichten.
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(1) Von Zweithörern und Zweithörerinnen wird der hälftige Beitrag zum
Studentenwerk sowie der Beitrag zur Unfall-, Haftpflicht- und Diebstahlversicherung
erhoben.
(2) Von Gasthörern und Gasthörerinnen wird nur der Beitrag zur Unfall-Haftpflicht-
und Diebstahlversicherung erhoben.